Seilbahn heute geöffnet

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H

1.
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die ganzjährige Nutzung der Aufstiegshilfen der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. Der Beförderungsvertrag wird nur zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert.
Diese AGB, die Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen sowie die Parkordnung sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarifbedingungen sind im Internet unter www.zwoelferhorn.at für jeden zugänglich und liegen überdies bei den Hauptkassen und im Zwölfer Shop auf Anfrage zur Einsicht auf. Die Parkordnung der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H ist ebenfalls im Internet unter www.zwoelferhorn.at für jeden abrufbar. Zudem wird die Parkordnung auf jedem der 3 Parkdecks sowie beim Kassenautomaten gut sichtbar angeschlagen. Die Beförderungsbedingungen sind in Kassennähe angeschlagen und liegen überdies bei den Kassen auf Anfrage zur Einsicht auf.

2.
Die von der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. (im Folgenden auch als Bergbahnunternehmen bezeichnet) betriebene Aufstiegshilfe wird im Folgenden auch als Anlage bezeichnet.
Der Erwerb einer Fahrkarte (= jede Karte, gleich welcher Art, die zur Benützung einer Aufstiegshilfe berechtigt) berechtigt den Erwerber zur Benutzung der im Tarif bezeichneten Aufstiegshilfe.
Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. schuldet lediglich die vertragsgemäße Beförderung entsprechend der erworbenen Fahrkarte.

3.
Eine Haftung der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. für leichte Fahrlässigkeit ist generell ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden.
Straßen, Wege, Steige, Trails und dergleichen sowie Spielplätze gehören – insoweit dies im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – nicht zur Anlage. Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. ist nicht deren Halter und für deren Zustand nicht verantwortlich.

4. Höhenloipe Pillstein:
Die Höhenloipe Pillstein darf von Langläufern und Fußgängern benutzt werden. Daher haben speziell Langläufer auf der Höhenloipe abschnittsweise mit Winterwanderern bzw. anderen erholungssuchenden Wintersportlern zu rechnen. Das Benutzen der Höhenloipe erfordert daher ständige Vorsicht und gegenständige Rücksichtnahme.

Fußgänger und Langläufer haben die nötige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, um andere Wintersportler und Präparierungsmaßnahmen auf der Höhenloipe rechtzeitig zu erkennen. Auch bei laufenden Präparierungsmaßnahmen haben alle Wintersportler die nötige Sorgfalt eines vorsichtigen und vernünftigen Wintersportlers walten zu lassen.

Die Wetter-, Witterungs- und Loipenverhältnisse sind jedenfalls entsprechend zu berücksichtigen; hierauf haben sich die Fußgänger und Langläufer entsprechend einzustellen.

Alle Wintersportler haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Insbesondere haben die Langläufer ihre Geschwindigkeit – vor allem bei Abfahrten – dem Können, dem Gelände, der Sichtweite und der Personenanzahl auf der Loipe anzupassen. Jeder Wintersportler muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum Vordermann einhalten. Notfalls muss sich ein Langläufer fallenlassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Auf der Höhenloipe ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen. Bei Gegenverkehr ist rechts auszuweichen, der ansteigende Langläufer gibt dem abfahrenden Langläufer die Spur frei.

Alle Wintersportler haben temporäre oder dauerhafte Hinweisschilder zu beachten und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Auf der Höhenloipe gelten die Loipen-Regeln, welche zu Beginn der Höhenloipe gut sichtbar angeschlagen sind.

Das Langlaufen abseits der präparierten Höhenloipe (Pillstein) ist nicht gestattet.

Ein gestürzter Langläufer hat die Höhenloipe möglichst rasch frei zu machen.

Bei Sperre der Zwölferhorn-Seilbahn ist der umliegende Bereich inkl. Höhenloipe ebenfalls gesperrt. In einem solchen Fall übernimmt die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H keinerlei Haftung für irgendwelche aus der Benützung resultierenden Schäden.

Jenen Kunden, welche den Panoramaweg oder die Langlauf-Höhenloipe Pillenstein benutzen und im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, haftet die Zwölferhorn-Seilbahn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt gegenüber Verbrauchern nicht für Personenschäden. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist, gilt dieser hiermit ebenfalls als vereinbart.

5. Pistenfahrzeuge:
Der Einsatz von Pistenfahrzeugen im Gebiet ist unerlässlich. Von diesen Geräten ist ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten; auf Steilhängen darf oberhalb von Pistenfahrzeugen aufgrund allenfalls gespannter Seile gar nicht und unterhalb von Pistenfahrzeugen nur bei Einhaltung eines so ausreichenden Sicherheitsabstandes gequert werden, dass sowohl beim Abrutschen des Pistenfahrzeugs als auch bei einem Sturz des Querenden eine Kollision verhindert werden kann. Besonders an unübersichtlichen Stellen, in schmalen Passagen und auf Ziehwegen ist eine solche Fahrweise (insbesondere Fahrlinie und Fahrgeschwindigkeit) zu wählen, dass entgegenkommenden Pistenfahrzeugen jederzeit ausgewichen werden kann.

6. Die Benützung der Seilbahn setzt den Besitz einer gültigen Fahrkarte voraus.
Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. schuldet dem Besitzer einer gültigen Fahrkarte dann keine Beförderung, wenn eine Beförderung aus nicht vom Bergbahnunternehmen zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist. Zu solchen Gründen zählen beispielsweise witterungsbedingte Einflüsse (zB starker Wind), Stillstandzeiten wegen vorgeschriebener Wartungen oder technischer Störungen, höhere Gewalt etc. Das Unterbleiben der Beförderung bergründet in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückvergütung des für eine Fahrkarte bezahlten Entgelts.

7. Die Fahrkarte ist nicht übertragbar.
Der nachträgliche Umtausch gegen eine andere Fahrkarte und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Fahrkarten, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. gekauft wurden, verlorene Fahrkarten sowie Fahrkarten, die missbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt.
Die Beförderung mit Bussen oder anderen Straßenverkehrsmitteln zu bzw. von den Seilbahnen ist nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und vom Entgelt für die Fahrkarte nicht umfasst, sondern erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Beförderers.
Jeder Fahrkarteninhaber ist verpflichtet, die Fahrkarte so zu verwahren, dass Dritte auf die Fahrkarte nicht missbräuchlich zugreifen können.

8.
Beim Kauf einer namensbezogenen Fahrkarte (z.B. Jahreskarte) werden folgende Daten des Karteninhabers verarbeitet:
• Vor- und Zuname
• Geschlecht
• Geburtsdatum
• Postadresse
• Telefonnummer
• E-Mail-Adresse
• Lichtbild
• Hoteladresse (beim Kauf im Hotel)
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H..
Zweck der Verarbeitung ist die Ausstellung der namensbezogenen Fahrkarte sowie die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlage und Produkte der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben angeführten Daten ist die Erforderlichkeit für die Durchführung vertraglicher Maßnahmen.
Die oben angeführten Daten werden an die Axess AG und die Hobex AG Payment Systems als Zahlungsdienstleister übermittelt.
Beim Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Zutrittskontrolleinrichtung wird der Karteninhaber fotografiert. Dieses Foto wird durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens mit dem Lichtbild des Karteninhabers auf der Fahrkarte zu dem Zweck verglichen, um eine missbräuchliche Verwendung der namensbezogenen Fahrkarte zu verhindern. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, diesen Zweck zu erreichen.
Der Karteninhaber hat nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten. Verantwortlicher dieser Datenverarbeitung ist die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H., die für die Wahrnehmung der zuvor angeführten Betroffenenrechte zuständig ist. Der Karteninhaber kann sich daher zur Ausübung seiner Rechte an diesen Verantwortlichen wenden.
Der Karteninhaber hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde in der EU oder der österreichischen Datenschutzbehörde in Wien zu beschweren, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt.
Die beim Passieren einer Zutrittskontrolleinrichtung angefertigten Fotos werden eine Woche nach Anfertigung gelöscht, sofern sie nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt werden. Die anderen Daten werden bis zum Ablauf der für den Verantwortlichen geltenden Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.

9.
Um eine missbräuchliche Verwendung der Fahrkarte zu verhindern (Verarbeitungszweck), kann von jedem Karteninhaber beim erstmaligen Passieren einer mit einer Kamera ausgestatteten Leseeinrichtung ein Referenzfoto angefertigt werden. Die auf dem Referenzfoto abgebildete Person wird von den Mitarbeitern des Bergbahnunternehmens mit derjenigen Person verglichen, welche die mit einer Kamera ausgestattete Leseeinrichtung passiert. Das Referenzfoto wird nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte gelöscht, sofern es nicht in einem anhängigen oder drohenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken benötigt wird. In diesem Fall wird es bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufbewahrt.
Verantwortlicher dieser Datenverarbeitung ist die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H.. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen. Dem Karteninhaber stehen die in Punkt 5 angeführten Rechte zu.

10.
Die Kontrolle der Gültigkeit der Fahrkarten erfolgt bei der Tal- und der Bergstation der Aufstiegshilfe, und zwar durch Lesegeräte und/oder durch die Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens. Die Weisungen der Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens sind zu befolgen; die Lesegeräte sind bestimmungsgemäß zu benützen.
Jede versuchte oder tatsächlich erfolgte missbräuchliche Verwendung der Fahrkarten sowie die Umgehung der Lesegeräte hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen den sofortigen Entzug der Fahrkarte, die Einhebung des in den Tarifbedingungen vorgesehenen Beförderungsentgelts sowie der in den Tarifbedingungen festgesetzten Pönale zur Folge.

11.
Bei Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen erfolgt der Ausschluss von der Beförderung. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß erfolgen der ersatzlose Entzug der Fahrkarte und eine Strafanzeige bei der Behörde.
Im Übrigen ist den Anordnungen der Mitarbeiter des Bergbahnunternehmens Folge zu leisten.

12.
Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Karteninhaber zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für die Fahrkarte bezahlten Entgelts oder Verlängerung der Gültigkeit der Fahrkarte im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung.
Verlorene Fahrkarten werden nicht ersetzt. Der Verlust einer Fahrkarte, dessen Inhaber namentlich erfasst ist, kann jedoch bei den Kassen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit, diese Fahrkarte bei den Zutrittskontrollen zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität können auch für personifizierte Fahrkarten keine Ersatzkarten ausgestellt werden.

13.
Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
d) Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e) Wird während der Fahrt die Aufstiegshilfe stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
f) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
g) Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
h) Die für Fahrgäste der Aufstiegshilfe maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
i) Den Anordnungen der Mitarbeiter des Bergbahnunternehmen ist Folge zu leisten.
j) Die Fahrgäste sind verpflichtet, die jeweils geltenden Maßnahmen der Bundes- und Landesbehörden betreffend die Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Hinblick auf die Benützung von Seilbahnen einzuhalten.
k) Im Übrigen regeln die bei den einzelnen Aufstiegshilfen kundgemachten Beförderungsbedingungen das Verhalten vor, während und nach der Beförderung. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

14.
Bei der Anlage sind Web-Cams installiert. Diese Web-Cams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung einer Bergstation, einen Ausschnitt eines Wanderwegs) auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit sowohl im Fernsehen ausgestrahlt als auch auf die Website (www.zwoelferhorn.at) übermittelt, um Gästen und Interessierten einen aktuellen Eindruck von Wetter- und Ausflugsbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck).
Obwohl diese Web-Cams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Webcams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung.
Der Ein- und Ausstiegsbereich der Anlage wird von den Verantwortlichen videoüberwacht. Der Zweck der Verarbeitung der Bilddaten aus den Videoüberwachungen besteht in der Überwachung von Orten, die dem Hausrecht der Verantwortlichen unterliegen, oder in der Überwachung der Anlage, um diese zu steuern oder Störungen zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Bilddaten ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Verantwortlichen, das darin besteht, diese Zwecke zu erreichen.
Die Bilddaten aus den Videoüberwachungen werden für 72 Stunden aufbewahrt, es sei denn, das Ende dieser Frist fiele auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember. In diesem Fall werden die Bilddaten bis zum nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, aufbewahrt. In einem vom Zweck der Videoüberwachung erfassten Anlassfall werden die Bilddaten so lange aufbewahrt, wie dies zu Beweiszwecken erforderlich ist.
Im Übrigen wird auf die Datenschutzmitteilung in Punkt 6 dieser AGB verwiesen.

15.
Parkhaus der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H:
Bei der Benützung des Parkhauses der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H gilt insbesondere:
a) Für Benützer des Parkhauses gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung.
b) Durch die Benützung des Parkhauses wird ausdrücklich kein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H haftet daher in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Parkhaus aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H nur für solche, die von ihr oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. .
Zusätzlich gelten die in der Parkordnung der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. genannten Bestimmungen, welche im Internet unter https://www.zwoelferhorn.at/parkhausordnung/ abgerufen werden können und zusätzlich auf jedem der 3 Parkdecks sowie beim Kassenautomaten angeschlagen sind.

16.
Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19 Schutzmaßnahmen:

Zusätzlich neben den oben angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Sonderregelungen:

  1. Die Fahrgäste haben sich selbst über den Inhalt der jeweils gültigen Bestimmungen zum Schutz vor COVID-19 im Hinblick auf die Benutzung von Seilbahnen in Kenntnis zu setzen, diese Bestimmungen einzuhalten und zu befolgen und – sollte die Nichteinhaltung der bezüglichen Bestimmungen dazu führen, dass eine Fahrkarte nicht, nicht mehr oder nicht vollständig genutzt werden kann – keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für die Fahrkarte bezahlten Entgelts. Im Übrigen ist das Bergbahnunternehmen bei einem Verstoß eines Fahrgastes gegen diese Bestimmungen berechtigt, eine bereits ausgegebene Fahrkarte zu sperren und die Benutzung der Anlagen zu untersagen. Ein Anspruch auf gänzliche oder auch nur teilweise Rückvergütung des für die Fahrkarte bezahlten Entgelts besteht diesfalls nicht. Auch können Fahrgäste, die diese Bestimmungen nicht einhalten, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  2. Davon abgesehen dürfen Fahrkarten vom Fahrgast jedenfalls nur benutzt werden, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der jeweiligen Benutzung die jeweils geltenden Bestimmungen zum Schutz vor COVID-19 einhält.
  3. Unabhängig davon sind weiters die an den Kassen, Zu- und Abgängen, im Internet kundgemachten Verhaltensanordnungen zum Schutz vor COVID-19 einzuhalten.


17.
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch über die Gültigkeit des Vertrags selbst ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden. Gegenüber Verbrauchern bleiben davon zwingende Bestimmungen unberührt, die ihm das Recht des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist der Kunde Unternehmer, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes der Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. vereinbart.
Authentische Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
Die Zwölferhorn-Seilbahn Ges.m.b.H. hat sich keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterworfen und nimmt an solchen Verfahren nicht teil.

Ab 25. Dezember bringen wir Sie wieder auf unser schönes Hörndl. Wir freuen uns auf Sie!